Bei Schwensby

Unsere Satzung


Satzung des Heimatvereins der Landschaft Angeln e.V.

vom 3. März 1992 i.d.F. der Satzungsänderung vom 29. Mai 2016

§ 1 Name, Sitz, Wappen
(1) Der Verein führt den Namen „Heimatverein der Landschaft Angeln e.V.
(2) Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Flensburg eingetragen. Sitz des Vereins ist Sörup.
(3) Der Verein führt das Wappen der Landschaft Angeln.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
(1) Aufgabe des Vereins ist es, die Kenntnis der geschichtlichen und kulturellen Entwicklung der Landschaft Angeln zu fördern und zu vertiefen.
Besondere Aufgaben sind:
1. Die Mitwirkung bei der Lösung aktueller Probleme auf dem Gebiet der Kultur und des Bildungswesens, der Naturwissenschaften, der regionalen Gliederung des Natur-, Landschafts- und Denkmalsschutzes und des Umweltschutzes.
2. Die Erforschung, Bergung und Sicherung von vor- und frühgeschichtlichen Funden.
3. Die Erhaltung und Pflege überlieferten Brauch- und Volkstums.
4. Die Einrichtung und Erhaltung von Archiven und Bibliotheken als Quellen heimatgeschichtlicher Forschung.
5. Die Herausgabe von heimatkundlichen Veröffentlichungen.
6. Die Erschließung der Heimat und die Vertiefung der deutschen Kultur und Geschichte durch Veranstaltungen und Gemeinschaftsfahrten.
7. Die Pflege einer Patenschaft zur Deutschen Volksgruppe in Nordschleswig.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitglieder, Ehrenmitglieder
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sein, die unter Anerkennung der Satzung seinen Beitritt schriftlich oder mündlich erklärt und den Jahresbeitrag bezahlt.
(2) Das Ausscheiden erfolgt durch Tod, durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss spätestens einen Monat vorher schriftlich angezeigt werden. Mitglieder können wegen Nichterfüllung ihrer Beitragspflicht durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss aus anderen wichtigen Gründen kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen. Das ausgeschiedene Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
(3) Zum Ehrenmitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung gewählt werden, wer sich besondere Verdienste um den Verein oder die Landschaft Angeln erworben hat.
(4) Ehrenmitglieder haben die Rechte, aber nicht die Pflichten eines Mitglieds.

§ 4 Organe
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich, in der Regel im 2. Quartal jeden Jahres, unter Bekanntgabe der Tagesordnung vom Vorstand durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder einberufen. Zusätzlich erfolgt ein Hinweis in den in der Landschaft Angeln erscheinenden Tageszeitungen (Flensburger Tageblatt, Schlei-Bote und Schleswiger Nachrichten). Die Frist für die Einladung beträgt 14 Tage; sie gilt als gewahrt durch den Hinweis in der Tagespresse.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn mindestens 50 Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt über:
1. die Satzung des Vereins
2. die Wahl des Vorstands, des Beirats und der Rechnungsprüfer
3. die Entgegennahme des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr
4. die Entlastung des Vorstands
5. die Ernennung von Ehrenmitgliedern
6. den Ausschluss von Mitgliedern, soweit nicht der Vorstand zuständig ist
7. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
8. die Auflösung des Vereins
(4) Jede Mitgliederversammlung ist beim Erscheinen von mindestens 50 Mitgliedern beschlussfähig. Falls die Mindestzahl nicht erreicht ist, kann der Vorstand im unmittelbaren Anschluss eine weitere Mitgliederversammlung einberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
(5) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Abgestimmt wird durch Handzeichen, auf Verlangen durch Stimmzettel. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 12 Mitgliedern des Vereins, die ehrenamtlich tätig sind. Alle Mitglieder des Vorstandes sind auf vertrauensvolle Zusammenarbeit angewiesen.
(2) Dem Vorstand gehören an:
1. der/die erste Vorsitzende
2. der/die zweite Vorsitzende
3. der/die Schriftführer/in
4. der/die Rechnungsführer/in
5. der/die Schriftleiter/in
6. der/die Archivpfleger/in
7.-12. sechs Beisitzer
(3) Die Mitglieder des Vorstands werden auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die in Abs. 2 Ziffern 1 - 6 genannten Vorstandsmitglieder werden in ihrer Funktion gewählt, über die Geschäftsverteilung der in Absatz 2 Ziffern 7 - 12 genannten Vorstandsmitglieder beschließt der Vorstand in seiner konstituierenden Sitzung und im Bedarfsfalle.
(4) Der Vorstand leitet die gesamte Arbeit des Vereins nach Maßgabe der Satzung. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
1. die Aufstellung und Durchführung des Haushaltsplanes
2. die Aufstellung und Durchführung eines Arbeitsplanes
3. die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
4. die Mitwirkung bei der Gestaltung des Jahrbuches
5. die Betreuung der Vertrauensleute der Kirchspiel-, Stadt- und Ortsgruppen sowie der Leiter der Arbeitsgemeinschaften
6. die Mitwirkung bei der Einrichtung und Betreuung von Archiven und Bibliotheken.
(5) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste und der/die zweite Vorsitzende. Jede/r von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt, sie sind jedoch in ihren Erklärungen an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden.

§ 7 Geschäftsverteilung
(1) Der/die erste Vorsitzende leitet die Sitzungen und Versammlungen des Vereins und vertritt ihn in der Öffentlichkeit.
(2) Der/die zweite Vorsitzende tritt im Verhinderungsfall an die Stelle des/der ersten Vorsitzenden. Er/sie ist darüber hinaus für die innere Organisation des Vereins verantwortlich. Der Vorstand beschließt über daraus hinausgehende Aufgaben.
(3) Dem/der Schriftführer/in obliegt die Öffentlichkeitsarbeit des Vereins einschließlich der Internetpräsenz und der Beratung des Vorstands in allen IT-Belangen. Er/sie führt in den Mitgliederversammlungen und den Sitzungen des Vorstands und des Beirats das Protokoll. Die Niederschriften sind in ein Protokollbuch einzutragen und sind von ihm/ihr selbst und dem/der Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen. Protokollbuch im Sinne dieser Vorschrift ist auch eine fortlaufend paginierte Loseblattsammlung. Die Protokolle sind dauernd aufzubewahren.
(4) Der/die Rechnungsführer/in verwaltet das Vermögen des Vereins, führt die Kassengeschäfte und zieht die Mitgliedsbeiträge ein, die einmal jährlich und in der Regel mit der Auslieferung des Jahrbuchs erhoben werden. Er/sie bereitet den Haushaltsplan vor und erstellt die Jahresrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Über- und außerplanmäßige Ausgaben von mehr als 250 € dürfen nur aufgrund von Vorstandsbeschlüssen geleistet werden. Die Jahresrechnung ist vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung durch zwei Rechnungsprüfer zu prüfen und ihr mit einer schriftlichen Rechnungsverhandlung zur Genehmigung vorzulegen. Die Rechnungsprüfer werden für eine Amtszeit von jeweils zwei Jahren gewählt, sie dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Die Kassenbücher, Belege und Rechnungsunterlagen sind dauernd aufzubewahren.
(5) Der/die Schriftleiter/in ist für die Herausgabe des Jahrbuchs des Vereins verantwortlich. Er/sie nimmt die Beiträge der Autoren entgegen, überarbeitet sie redaktionell und stellt sie druckreif zusammen.
(6) Der/die Archivpfleger/in ist für die Betreuung des Archivs und der Bibliothek des Heimatvereins zuständig und hat die Aufgabe, die in der Landschaft Angeln vorhandenen Archive und Bibliotheken zu erfassen und die örtlichen ehrenamtlichen Leiter dieser Einrichtungen zu beraten.
(7) Im Verhinderungsfall treten die Stellvertreter/innen an ihre Stelle.

§ 8 Einberufung und Beschlussfähigkeit des Vorstands
(1) Der Vorstand wird unter Mitteilung der Tagesordnung vom Vorsitzenden einberufen. Er tritt nach Bedarf, mindestens jedoch viermal jährlich, zusammen. Die Einladungsfrist beträgt eine Woche; sie kann in Ausnahmefällen unterschritten werden, wenn niemand widerspricht. Der Vorstand ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens 1/3 seiner Mitglieder dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes fordert.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 9 Kirchspiel-, Stadt- und Ortsgruppen
(1) Der Verein gliedert sich regional in Kirchspiel-, Stadt- und Ortsgruppen, die von Vertrauensleuten betreut werden. Die Vertrauensleute sind Bindeglieder zwischen dem Vorstand und den örtlichen Mitgliedern. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere die termingerechte Auslieferung der Jahrbücher, der Einzug der Mitgliedsbeiträge und deren Ablieferung an den Rechnungsführer.
(2) Die Vertrauensleute werden vom Vorstand berufen oder von den Mitgliedern der Kirchspiel-, Stadt- oder Ortsgruppen vorgeschlagen; in diesem Fall bedarf der Vorschlag der Zustimmung des Vorstands. Für die Abberufung von Vertrauensleuten gilt Entsprechendes.
(3) Die Kirchspiel-, Stadt- und Ortsgruppen haben keine eigenen Organe und führen keine eigenen Kassengeschäfte. Sie vertreten nicht den Verein in der Öffentlichkeit.

§ 10 Beirat
(1) Zur Unterstützung des Vorstands in allen Sach- und Fachfragen wird ein Beirat gebildet, der nach Bedarf entweder in seiner Gesamtheit oder mit einzelnen Mitgliedern vom Vorstand zur Mitarbeit herangezogen wird.
(2) Dem Beirat gehören kraft Amtes die Vertrauensleute der Kirchspiel-, Stadt- und Ortsgruppen sowie die Leiter der Arbeitsgemeinschaften an. Weitere Mitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

§ 11 Arbeitsgemeinschaften und Fachausschüsse
(1) Die heimatkundliche Arbeit des Vereins vollzieht sich im Wesentlichen in den Arbeitsgemeinschaften. Diese sind an die Zielsetzung des Vereins und an die Beschlüsse der Vereinsorgane gebunden. Sie führen keine eigenen Kassen.
(2) Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaften benennen aus ihrer Mitte einen Leiter, dessen Benennung der Zustimmung des Vorstands bedarf. Für die Abberufung des Leiters gilt Entsprechendes.
(3) Für bestimmte Sachfragen kann der Vorstand Fachausschüsse berufen.

§ 12 Mitgliedsbeitrag, Jahrbuch
(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag dient zur Deckung der notwendigen Ausgaben des Vereins und der Kosen für die Herausgabe des Jahrbuchs.
(2) Das Jahrbuch wird unentgeltlich an die Mitglieder ausgegeben, die ihren Mitgliedsbeitrag entrichtet haben.

§ 13 Gemeinschaftsfahrten
Über die Durchführung der Gemeinschaftsfahrten (§ 2 Abs. 1 Ziff. 6) erlässt der Vorstand Richtlinien. Fahrtenprogramme, Teilnahmebedingungen und Kassenführung dürfen nicht im Widerspruch zu dieser Satzung stehen.

§ 14 Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins
(1) Änderungen dieser Satzung können nur von einer Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
(2) Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung. Ein Auflösungsbeschluss wird erst wirksam, wenn er in zwei aufeinander folgenden Mitgliederversammlungen mit einer 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst ist. Die zweite Versammlung darf frühestens einen Monat und muss spätestens drei Monate nach der ersten stattfinden.
(3) Löst sich der Verein auf Beschluss der Mitgliederversammlung auf oder wird ihm die Rechtsfähigkeit entzogen, ist sein Vermögen für steuerbegünstigte, den Zielen des Vereins verwandte Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt sofort nach ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.*

* Die Mitgliederversammlung vom 29. Mai 2016 hat die Änderung der Satzung in § 6 (Vorstand) und § 7 (Geschäftsverteilung) beschlossen. Diese Änderung wurde vom AG Flensburg unter Az. VR 34 KA, laufende Nummer 6, am 21.07.2016 in das Vereinsregister eingetragen.

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